| Adolph Lion - 1867 - 378 trang
...Aufsicht des Staates. Das ALE Th. n. Tit. 12 disponirt: §. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht...schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken ; Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule zu halten. §. 44. Nur unter... | |
| Adolph Lion - 1867 - 376 trang
...Aufsicht des Staates. Das ALE Th. H. Tit. 12 disponirt: §. 43. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann, oder will, ist schuldig, dieselben naeh zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken; Pflicht der Eltern, ihre Kinder zur Schule... | |
| Karl Bormann - 1872 - 880 trang
...Tit. XII H. 43. 44. 46. in folgenden Sätzen ausgesprochen. Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, nach zurückgelegtem fünften*) Jahre sie zur Schule zu schicken. Nur unter Geneh") In Ansehung der... | |
| Friedrich Eduard Keller - 1873 - 536 trang
...solcher Gebäude sich entziehen. §. 43. Jeder Einwohner, welcher den nothigen Unterricht für feine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will,...schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.*) §. 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers... | |
| Guido Görres, George Phillips, Joseph Edmund Jörg, Franz Binder, Georg von Jochner - 1876 - 918 trang
...2. Theil, 12. Titel zu« Ausdruck gelangt, wo cS heißt: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht...schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken." In den Rheinprovinzen, wo das Landrecht nicht gilt, ist dcr Schulzwang... | |
| Friedrich Dittes - 1890 - 294 trang
...Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. Ieder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für feine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will,...schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Iahre zur Schule zu schicken." — Aber die gesetzlichen Normen wurden in reactionärem Geiste gehandhabt.... | |
| Otto Janke - 1891 - 80 trang
...Verhältnisse der Schulpflicht von neuem geregelt. Teil II Titel XII dieses Gesetzes bestimmt: § 43. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für...will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken. § 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers... | |
| Leopold Clausnitzer - 1892 - 356 trang
...Eilften Titels § 525 auf Schulmeister ebensalls Anwendung. § 43. Ieder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht...schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Iahre zur Schule zu schicken. § 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers... | |
| 1893 - 786 trang
...„AllgemeineLandrecht für die Preufsischen Staaten" geregelt, welches in Teil u, Titel Xu, § 43 bestimmt: „Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht...will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken." Und § 44 lautet: „Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des... | |
| |